Gebührenordnung

Gebührenordnung SGB XI, Gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2023

Modul Leistungsinhalt Vergütung
Pflegefachkraft
Vergütung
Hauswirtschaftliche Fachkraft
Vergütung
Ergänzende Hilfen
1. Große Körperpflege 35,48 € 30,32 € 25,32 €
2. Kleine Körperpflege 23,73 € 20,35 € 17,00 €
3. Transfer / An-/Auskleiden 12,64 € 10,81 € 9,02 €
4. Hilfe bei Ausscheidungen 15,75 € 14,92 € **12,45 €
5. Einfache Hilfe bei Ausscheidungen - - -
6. Spezielles Lagern 12,32 € 10,55 € **8,80 €
7. Mobilisation 12,32 € 10,55 € **8,80 €
8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 8,51 € 7,28 € 6,04 €
9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 29,76 € 25,51 € **21,24 €
10. Verabreichung von Sondennahrung
mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe
14,41 € - -
11. Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung* *14,41 € *12,32 € *10,79 €
12. Zubereitung einer einfachen Mahlzeit 16,82 € 16,67 € 13,59 €
13. Essen auf Rädern / stationärer Mittagstisch 3,74 € 3,71 € 3,78 €
14. Zubereitung einer (i.d.R. warmen) Mahlzeit
in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
39,27 € 38,89 € 31,70 €
15. Einkauf / Besorgungen
pro angefangener ¼ Stunde
*14,41 € *12,32 € *10,79 €
16. Waschen, Bügeln, Reinigen
pro angefangener ¼ Stunde
*14,41 € *12,32 € *10,79 €
17. Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes 7,13 € 7,06 € 5,78 €
18. Beheizen 10,75 € 10,65 € 8,74 €
19. Erstbesuch (Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs/Pflegeanamnese/Pflegeplanung) 43,70 € - -
20. Folgebesuch (neue Feststellung der individ. Ressourcen und des Pflegebedarfs/Anpassung der Pflegeplanung) 24,04 € - -
21. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen *14,41 € *12,32 € *10,79 €
22. Organisation des Alltags und der Haushaltsführung *14,41 € *12,32 € *10,79 €

 

*= Abrechnung pro angefangener ¼ Stunde
**= Preise im Normaldruck: hier dürfen Ergänzende Hilfen nur im Ausnahmefall eingesetzt werden.

Zuschläge für Einsätze in der Nacht
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 3,26 € berechnet.

Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 3,34 € berechnet.

Zuschläge für Einsätze am Samstag (13 – 20 Uhr)
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung zwischen 13 und 20 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,21 € berechnet.

 

Wegekosten pro Hausbesuch:

Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 5,25 € pro Hausbesuch berechnet.

Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 2,95 €.

Qualitätssicherungseinsätze (gem. § 37.3 SGB XI):

Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5         65,30 €

Diese Beträge werden mit der Pflegekasse direkt abgerechnet.

Investitionszuschlag zu SGB XI

Pro Hausbesuch wird 1,10 € Investitionszuschlag berechnet. Dieser wird privat in Rechnung gestellt.

Altenpflegeausbildungsumlage und Ausbildungszuschlag:

Ab 01.01.2023 werden bei Hausbesuchen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 1,39 € pro Hausbesuch erhoben.

 

Folgende Gebühren müssen privat in Rechnung gestellt werden:

Leistung Preis
Gebühren pro Stunde Nachbarschaftshilfe, stundenweise Verhinderungspflege und Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Nachbarschaftshilfe 20,00 €
Vergebliches Anfahren bei vereinbartem Termin 9,50 €
Pflege- und Betreuungsleistungen, sonstige Leistungen (Wartezeiten auf Notarzt, Rettungswagen, Angehörige etc.) pro angefangene 15 Minuten für Fachkräfte 10,00 €
- dto. - für Ergänzende Hilfen/Hauswirtschaftliche Kräfte 7,50 €

 

Leistungen der Pflegekasse Stand 01.01.2023:

 

Pflegegrad Pflegegeld nach § 37 SGB XI Sachleistung nach § 36 SGB XI
Pflegegrad 1 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 724 €
Pflegegrad 3 545 € 1.363 €
Pflegegrad 4 728 € 1.693 €
Pflegegrad 5 901 € 2.095 €
     
Betreuungs- und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI   125 €

 

Verhinderungspflege: maximal 42 Tage pro Kalenderjahr, höchstens 1.693 €

Außerdem kann auf Antrag bei der Pflegekasse bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 846,50 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Diese Gebührenordnung behält ihre Gültigkeit solange, bis eine neue Gebührenordnung in Kraft tritt.

 

Download der Gebührenordnung als PDF

Gebuehrenordnung2023.pdf (30,0 KiB)